Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 09.06.1998 – 5 StR 245/98

5. Strafsenat

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- 5 StR 245/98 - c455 641

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Juni 1998 in der Strafsache gegen

Dariusz Por K ED aus ED geboren am EEE 1965 in KB (Polen),

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1998

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die wegen Mordes verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich allein aufgrund der Auffindesituation der Opfer sowie der in deren Wohnung vorgefundenen Spurenlage davon überzeugt, daß der Angeklagte zunächst Dieter Bohne nachvollziehbaren Grund und

anschließend Rainer Ba, der im Nebenzimmer bereits im Bett lag, tötete, um diesen „als Zeugen seiner Anwesenheit und damit der Tötung von Dieter BB auszuschalten“ (UA S. 16). Das Landgericht hat damit lediglich einen möglichen Tathergang aufgezeigt. Die Indizien, auf die das Landgericht den von ihm angenommenen Tatablauf stützt, haben allerdings auch in ihrer Gesamtheit keine so eindeutige Aussagekraft, daß nicht auch eine andere Reihenfolge und eine andere Motivation für die bislang als Mord qualifizierte Tat als möglich erscheinen. Es kann deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte das zweite Opfer tötete, ohne hierbei in Verdekkungsabsicht gehandelt oder ein anderes Mordmerkmal verwirklicht zu haben. Der Senat schließt aus, daß hierzu weitere Feststellungen möglich wären, und ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Mordes ausgesprochenen Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht, der Senat schließt auch insoweit weitere Feststellungen aus. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.

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