Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.06.1998 – 5 StR 106/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 106/98 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juni 1998 in der Strafsache gegen
Bernd Samaschke aus Großräschen, geboren am 29. März 1959 in Bärenstein,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. August 1997 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Maßregelausspruch,
b) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung
versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern in vier Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die auf Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Höhe der ausgespro-
chenen Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) betroffen sind. Auf die
Sachrüge sind aber der Maßregelausspruch und die Entscheidung, die Strafe
nicht zur Bewährung auszusetzen, aufzuheben.
1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ungenaue Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des
Maßregelausspruchs.
Das sachverständig beratene Landgericht hat ausgeführt: Der Angeklagte habe aufgrund des Alkoholmißbrauchs seines Vaters und der Unfähigkeit seiner Mutter, einen ordentlichen Haushalt zu führen, einen Mangel an emotionaler Zuwendung erfahren; dadurch sei es zu einer Störung seiner sexuellen Entwicklung gekommen. Hinzu komme eine leichte Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung. „So“ habe sich beim Angeklagten ein Widerspruch zwischen hoher sozialer Kompetenz einerseits und sexueller Unreife andererseits entwickelt. Diese sexuelle Unreife erreiche im Zusammenspiel mit einer leichten geistigen Behinderung Krankheitswert, der eine Behandlung erforderlich mache. Aufgrund dieser „Entwicklungsstörung“ sei der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Diese Darlegungen tragen weder die gesicherte Feststellung einer krankhaften seelischen Störung noch die einer schweren seelischen Abartigkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9, 14, 15).
2. Der Strafausspruch des Landgerichts läßt, soweit die Höhe der Einzel-
strafen und die Gesamtstrafe betroffen sind, Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Nichtanwendung des 8 56 Abs. 2 StGB ist allerdings fehlerhaft begründet:
Das Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit der Erwägung verneint, daß der Angeklagte „sich nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und um eine Schadenswie-
dergutmachung bemüht“ habe. Der Angeklagte hatte die festgestellten Taten
indes bestritten. Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).
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