Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 230/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 3. Juni 1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 1998 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Nebenkläger die Anwendung des § 21 StGB und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB

zu verurteilen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Dies erstrebt der Nebenkläger mit seiner Revision, indem er

bei unverändertem Schuldspruch wegen Mordes lediglich die

Verhängung einer dem Angeklagten ungünstigeren Rechtsfolge

begehrt.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister