Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 53/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 53/98 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen
1.Ronrny Rp aus LCD, dort geboren am EEE 1964,
2.Peterr VV EEE aus LEER dort geboren am EB 1966,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998
beschlossen:
1. Dem Angeklagten Wege wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 1997 gegenstandslos.
2. Die Revisionen der Angeklagten RP und Vvggugp gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Septemnber 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Der Senat merkt an:
a)
b)
Es ist hinreichend glaubhaft, daß eine Versäumung der Revisionsbegründungs-, gegebenenfalls auch der Wiedereinsetzungsfrist beim Angeklagten Weg auf ihm nicht anzulastendes Verteidigerverschulden zurückgeht.
Der Angeklagte FB hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - die hier durchgreifenden Bedenken unterläge — vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Be-
schlüsse vom 8. Februar 1996 — 4 StR 732/95 - und 26. März 1998 -5 StR 87/98 -).
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt