Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.03.1998 – 5 StR 87/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. März 1998 in der Strafsache gegen

1.Emanuei DEE aus BEMEB, dort geboren am GB 1971,

2. Mac RWEB aus Bu geboren ar ED 1973 in Pe

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1998 beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten Fl gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. ll. Der Angeklagte DEEP hat die Kosten seines zurückge-

nommenen Rechtsmittels gegen das oben bezeichnete Urteil

zu tragen.

Gründe§

Zu i.:

Das Landgericht hat den Angeklagten R@® wegen einer Vielzahl von Diebstählen und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte R@® zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, die er mit der Sachrüge begründet hat. Nach richterlichem Hinweis, daß die Revision insoweit Erfolg haben könnte, als von einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB abgesehen wurde, hat der Angeklagte die Revision beschränkt und die Nichtanordnung der Unterbringung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen (BGHR StPO 8 344 Abs. 1 Beschränkung 3).

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In dem nunmehr noch zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigungen gebotene Nachprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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