Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 1 StR 174/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1997 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Hinsichtlich der Tatkomplexe II, III rügt die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO an sich zu Recht, daß die - nach den Urteilsgründen "verlesenen" und auch verwerteten - Kontoauszüge des BSM II Kontos nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden sie zwar in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Die Inaugenscheinnahme ist jedoch nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es nicht auf den Inhalt, sondern auf das Vorhandensein oder den Zustand der Urkunde ankommt (Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 249 Rdn. 7).

Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat zu der Frage, ob dem Angeklagten noch Forderungen gegen die Bundesschatzmeisterei der CDU zustanden, u.a. die Zeugen S. und B. gehört. Der Zeuge S. ‚ Rechtsanwalt und Büroleiter der Bundesschatzmeisterin der CDU, hat anhand einer von ihm erstell-

ten Abrechnungsliste, die im Urteil mitgeteilt wird, im

einzelnen dargelegt, welche Zahlungen an den Angeklagten nach Vertragsende am 16. September 1994 noch geleistet wurden; darüber hinaus hätten keine Forderungen bestanden. Der Zeuge B. ‚ Rechtsanwalt und juristischer Berater der Bundesschatzmeisterei, hat bekundet, alle auf das hierfür eingerichtete BSM II Konto eingegangenen Spenden seien verprovisioniert worden, das Konto sei von seiner Kanzlei laufend überprüft worden. Das Landgericht hatte keine Beden-

ken, den Aussagen dieser Zeugen zu folgen.

Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß auf dem angesprochenen Rechtsfehler das Urteil beruht, zumal der Angeklagte seine behaupteten Forderungen in keiner Weise spezifiziert hat und auch nicht geltend macht, die Buchungen in den Kontoauszügen seien unrichtig oder unvoll-

ständig.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher