Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.12.1979 – 1 StR 609/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 609/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Altmetallhändler Gerhard KW aus Ui Re, zo boren zrı A 1943 in Wem
(CSR),
2. die Hilfsarbeiterin Ingeborg K (di: , geborene
25 OA aus U ©eboren am a in VEN.
wegen Betrugs
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349
Abs. 2,
3 und 4 StPO am 6. Dezember 1979 einstimmig be-
schlossen:
1.
Das Urteil des Landgerichts Traunstein von 21. März 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision des Angeklagten Gerhard a soweit er wegen Hehlerei in fünf Fällen verurteilt worden ist und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe,
b) auf die Revision der Angeklagten Ingeborg KW im Ausspruch über die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
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Gründe§
I. Die Verurteilung des Angeklagten Gerhard in wegen Hehlerei in fünf Fällen kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen ergeben nicht, daß er sich die von seiner Ehefrau im Wege des Betrugs erlangten Sachen verschafft hat. Diese - hier allein in Betracht kommende - Begehungsform setzt voraus, daß der Täter im Wege des abgeleiteten Erwerbs die tatsächliche (Mit- JVerfügungsgewalt erlangt, so daß er unabhängig vom Vortäter über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann.
Die bloße Besitzerlangung ohne Verfügungsgewalt ist kein Verschaffen im Sinne des Tatbestands (R6St 51, 179, 181; 55, 58; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 19
und 26). Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte geschehen lied, was seine Ehefrau bezweckt hatte und daß er die für den Haushalt erlangten Sachen mitbenutzte. Weder im Gewährenlassen noch im Mitbenutzen liegt nach den bisherigen Feststellungen ein Sichverschaffen.
II. Im übrigen hat die Überprüfung der Schuldsprüche nichts ergeben, was sie zum Nachteil eines der Angeklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.
III. Die gegen den Angeklagten Gerhard Km ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Grund der Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei in fünf Fällen (vgl. I.) keinen Bestand haben. Sie kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Tatgericht die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat (vgl. BGHSt 24, 268, 271). Die bloße Bezugnahme auf "alle oben genannten und sonst aus dem Urteil
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ersichtlichen ... Umstände" legt die bestimmenden Zumessungsgründe nicht dar. Weil sie fehlen, kann auch der Ausspruch über die gegen die Angeklagte Ingeborg Ka verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht aufrecht erhalten
werden,
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