Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 1 StR 160/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

21. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin H. im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen.

Im Hinblick auf die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neuregelung durch das 6. StrRG be-

merkt der Senat:

was den Fall II 1 der Urteilsgründe angeht, ist die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift

(s 176 Abs. 1 StGB) unverändert geblieben.

Was die Fälle II 2 bis 8 der Urteilsgründe angeht, die das Landgericht als besonders schwer wertet (§ 176 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ar), stellt § 176 a StGB nF bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nicht ein milderes Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB dar: Da, wie

die Strafkammer bei der Prüfung eines besonders

schweren Falles nach altem Recht rechtsfehlerfrei annimmt, Milderungsgründe von besonderem Gewicht, welche die indizielle Wirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entkräften könnten, hier nicht gegeben sind, scheidet ein minder schwerer Fall i. S. v. $S 176 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nF aus.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 20. April

1998 war Gegenstand der Beratung.

Schäfer Granderath Brüning

Boetticher Landau