Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.04.1998 – 4 StR 661/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 661/97 vom 16. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
16. April 1998 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des
Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten am 12. Juni 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil von dem Wahlverteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision hat dieser nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Kurz darauf hat der Angeklagte erklärt, mit der Revisionsrücknahme durch seinen Verteidiger nicht einverstanden zu sein. Daraufhin hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 13. November 1997 gemäß $S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht erfolgt war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß S$S 346 Abs. 2 StPO.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Revision des Angeklagten rechtswirksam zurückgenommen worden ist, da hierzu weitere Feststellungen erforderlich wären. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des $S 345 Abs. 1
StPO begründet worden ist.
Auch wenn man in dem Schreiben vom 23. November 1997 zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sehen wollte, könnte dem Angeklagten eine solche nicht ge-
währt werden:
Dem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens seines Verteidigers vom 24. September 1997 bekannt, daß die Revision nur begründet werden würde, wenn er einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (S 44 Satz 1 StPO). Im übrigen könnte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deswegen nicht gewährt werden, weil er die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsamtrag in der dafür nach § 345 Abs. 2 StPO vorge-
schriebenen Form nachgeholt hat. Bei dieser Sachlage kommt auch die von dem Angeklagten beantragte Bestellung eines
Pflichtverteidigers nicht in Betracht.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
Athing Solin-Stojanovic