Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.04.1998 – 2 StR 128/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Dezember 1997 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache in Kolumbien erlittenen Freiheitsent-

ziehung nicht bestimmt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es hat lediglich inso-

weit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, gemäß

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StPO den Maßstab für die Anrechnung der in Kolumbien erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen. Der Angeklagte befand sich in der vorliegenden Sache vom 9. April 1997 bis zum 2. Mai 1997 in Kolumbien in Abschiebe- und Auslieferungshaft. Der Senat kann über Anrechnung hier nicht selbst entscheiden (BCHR StGB § 51 Abs. 3 - An-

rechnung 4).

Jahnke Theune Bode Athing Otten