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BGH Urteil vom 01.04.1998 – 2 StR 682/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

1. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 1. April 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

sowie Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Karlsruhe und Rechtsanwalt

als Verteidiger, Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. September 1997 wird verwor-

fen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge geltend macht, das Landgericht habe einen Rücktritt vom

Versuch rechtsfehlerhaft verneint, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte wollte seine ehemalige Freundin B., die sich von ihm losgesagt hatte, entführen. Er ging - bestärkt durch ein unmittelbar vorangegangenes Telefonat - fest davon aus, daß sich der Bruder des Mädchens bei der Bundeswehr in Bayern aufhielt und die Eltern in Urlaub gefahren waren; er rechnete aber mit der Anwesenheit der Schwester seiner ehemaligen Freundin. Mit einer Axt bewaffnet, mit der er sich notfalls gewaltsam Zugang zu dem Haus verschaf-

fen wollte, schlich er sich durch den Garten zur Rückseite

des Hauses, blickte durch ein Fenster und sah einen Mann auf dem Schoß seiner ehemaligen Freundin B. sitzen. Als dieser Anstalten machte, dem Mädchen einen Kuß zu geben, packte den Angeklagten die Wut. Er zerschlug mit der Axt die Fensterscheibe, sprang durch das Fenster und vertrieb den jungen Mann durch Drohungen. Als das Mädchen durch die Diele in Richtung des Zimmers seines Bruders floh, setzte der Angeklagte ihr nach und schlug mit Tötungsvorsatz mit der Axt nach ihr. Er streifte aber nur den Hinterkopf und führte B. dabei eine lange, stark blutende Verletzung der Kopfhaut zu. Das Mädchen lief in das Zimmer seines Bruders, in dessen Bett ausnahmsweise seine Schwester S. schlief. Diese richtete sich im Bett auf. B. warf sich ihrer Schwester in die Arme (UA S. 17, 22). Der Angeklagte folgte dem Mädchen, sprang kurze Zeit "wie ein Kobold" im Zimmer herum, als wisse er nicht, was er tun solle, und verließ das

Zimmer dann wieder.

Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er habe nicht bemerkt, daß sich im Bett eine Person befunden habe. Er habe von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil B. angefangen habe, verzweifelt zu schreien, und er sich deshalb wie ein Verbrecher gefühlt habe.

Das Landgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe diese Einlassung erfunden, um "einen Rücktritt" (vom Versuch) darzustellen. Als unrichtig beurteilt das Landgericht zum einen die Angaben des Angeklagten, er habe keine weitere Person im Zimmer bemerkt. Wenn die Schwester S. des Mädchens B. den Angeklagten in dem schwach durch das Zimmerfenster einfallenden Licht des frühen Morgens deutlich als

Silhouette wahrgenommen habe, dann müsse der Angeklagte

auch die Frau bemerkt haben. Das gelte um so mehr, als er im Gegensatz zu der gerade erwachten S. hellwach gewesen sei. Die optische Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten sei auch nicht beeinträchtigt gewesen, denn das durch das Fen-

ster einfallende Licht habe ihn nicht blenden können.

Den Grund dafür, daß der Angeklagte sein Vorhaben nicht weiter verfolgte, sieht das Landgericht - entgegen der Einlassung des Angeklagten - dann aber darin, daß er die Schwester des Mädchens nicht erkannt habe, sondern sie mit ihrem Bruder verwechselt habe. Denn damit, daß die Schwester, die - wie auch der Angeklagte gewußt habe - in dem Haus über ein eigenes Zimmer verfügt habe, ausnahmswei - se im Bett ihres Bruders schlief, habe er nicht im entferntesten gerechnet. So habe er sich unvermittelt und völlig unerwartet einem gleichwertigen Gegner gegenübergesehen, der - nach seiner Vorstellung - mit allen Mitteln versuchen würde, ihn an der Vollendung der Tat zu hindern (UA S. 23). Der Angeklagte habe nicht gewußt, wie er reagieren sollte. Er habe innere Hemmungen gehabt, gegen den mit ihm befreundeten Mann vorzugehen. Unter diesen Umständen sei ihm die Vollendung der Tat psychisch unmöglich gewesen. Es seien daher äußere Umstände gewesen, die ihn von der Fortsetzung

seines Tötungsversuchs abgehalten hätten.

Die Verteidigung rügt, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang eine bloße Vermutung in das Gewand der tatrichterlichen Überzeugung gekleidet. Gehe man davon aus, daß die Schwester S. den Angeklagten gegen das durch das Fenster einfallende Licht deutlich als Silhouette wahrgenommen habe, so könne nicht angenommen werden, daß der Angeklagte die Schwester zwar als Person wahrgenommen, sie

aber mit ihrem Bruder verwechselt habe. Die Schwester S.

sei dem Angeklagten "körperlich weit unterlegen" gewesen, während der Bruder ein "qgleichwertiger Gegner" gewesen wäre. Nach ihrer körperlichen Statur müßten sich die beiden also deutlich unterschieden haben. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe dafür, daß der Angeklagte trotzdem die zierliche Schwester S. mit dem ihm nach den Körperkräften gleichwertigen Bruder verwechselt haben könnte, obwohl er "hellwach war" und er sich immerhin etliche Augenblicke in dem Zimmer aufhielt und obwohl seine optische Wahrnehmungsfähigkeit auch nicht dadurch beeinträchtigt wurde, daß ihn das durch das Fenster einfallende Licht geblendet hätte.

Die Überprüfung des Urteils und die Einwendungen der Revision lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-

nen.

Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewißheit des Tatrichters setzt zwar objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89 = Stv 1990, 439; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; siehe auch BGHR StPO $S 261 Vermutung 1, 4, 7 bis 11; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Beweiswürdigung 1).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber

gerecht.

Grundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, sondern wegen eines Umstandes, der sich für ihn als zwingendes Hindernis darstellte (vgl. BGHSt 35,

184), psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu

vollbringen (vgl. BGHSt 9, 53), ist hier folgender Sachverhalt: Das vom Angeklagten verfolgte Mädchen flüchtete in das Zimmer seines mit dem Angeklagten befreundeten Bruders und warf sich dort auf dessen Bett. Der Angeklagte war zwar fest davon überzeugt, daß sich der Bruder bei der Bundeswehr in Bayern aufhält. Im Bett des Bruders saß die Schwester des Mädchens. Diese sah den Angeklagten als Silhouette gegen das durch das Fenster einfallende Morgenlicht. Der Angeklagte verließ das Zimmer wieder, nachdem er kurze Zeit

wie ein "Kobold" unschlüssig darin herumgehüpft war.

Die für die Entscheidung des Landgerichts bedeutsame Annahme, daß der Angeklagte glaubte, im Bett der Schwester liege der Bruder des Mädchens, beruht auf zwei Schlußfolgerungen, für die jeweils ein bedeutsames Indiz vorhanden

ist:

Aus der Tatsache, daß die Schwester den Angeklagten sah und dieser sich einige Zeit in dem Zimmer aufhielt, schließt das Landgericht zunächst, daß auch der Angeklagte die Schwester bemerkt hat. Deshalb, weil das Zimmer und das Bett - wie der Angeklagte wußte - dem Bruder gehörten, kommt das Landgericht dann zu der Überzeugung, daß der Angeklagte die Schwester des Mädchens zwar bemerkte, sie aber

mit deren Bruder verwechselte.

Diese Schlüsse sind möglich, liegen sogar nahe, zwin-

gend müssen sie nicht sein.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß