Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 04.04.1990 – 2 StR 466/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF e.
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 466/89 URTEIL
Yv3o Klar
in der Strafsache
gegen
Hans Jürgen F EEEEEEB aus EWB, dort geboren am
m. u 1948.
wegen Bestechlichkeit u.a.
wIIlI
er
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. April 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
Theune Gollwitzer Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
9 La
Auf die Revision des Angeklagten Fe wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. April 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlich-
keit in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der die Tat
bestreitende Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter ver-
schiedenen Gefangenen Lebensmittel, darunter Spirituosen,
sowie Haschisch gegen Entgelt verschafft, wesentlich auf die
Aussage des Zeugen KB, der nach den Feststellungen den
Großteil der vom Angeklagten gelieferten Waren innerhalb der
Anstalt weiter verteilt oder weiter verkauft hat.
Es ist deshalb entscheidend, ob die Bekundungen dieses Zeugen glaubhaft sind. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu Seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen Zeugenaussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu "vernünftigen Zweifeln" in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aa0 mit Nachweisen). Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen K®- GEB setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen des Aussageverhaltens und des Aussageinhalts auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen. Außerdem nimmt sie zu Unrecht als Indiz für die Glaubwürdigkeit eine Konstanz der Aussage an.
Der Zeuge hatte nach Aufdeckung des unerlaubten Handels in der Anstalt bei seiner ersten Vernehmung am 16. Dezember 1985 keine Angaben gemacht (UA 28). Die ersten die Beamten - u.a. den Angeklagten - belastenden Aussagen erfolgten erst ein Jahr später am 18. Dezember 1986, nachdem die dem Zeugen "als Gegenleistung für seine wahrheitsgemäßen, die Beamten belastenden Angaben" versprochene Verlegung in eine andere Anstalt zur Teilnahme an einem Lehrgang erfolgt war (UA 28) und nachdem der ermittelnde Beamte ihm zugesagt hatte, sich zu seinen Gunsten bei der Staatsanwaltschaft zu verwenden, soweit der Zeuge sich durch wahre Angaben selbst belasten würde (UA 28).
Diese Aussage vom 18. Dezember 1986 widerrief der Zeuge am 15. Juni 1987 "aus Verärgerung" (UA 28), kam aber bei späteren richterlichen Vernehmungen auf seine früheren, den Angeklagten belastenden Angaben vom 18. Dezember 1986 zurück mit der Einschränkung, daß der Angeklagte ihm nicht bei zehn Gelegenheiten insgesamt 300 g Haschisch sondern lediglich zweimal insgesamt 110 g verschafft habe und daß er eine Torte, deren Lieferung durch den Angeklagten er früher behauptet hatte, nicht von diesem sondern von einem Mithäftling erhalten habe. Im übrigen hielt er den in der früheren Vernehmung erhobenen Vorwurf, der Angeklagte habe ihm drei Steaks, Toilettenwasser und eine Nachfüllampulle für ein Gasfeuerzeug sowie für einen Mitgefangenen etwa 30 Flaschen Wodka oder andere Spirituosen beschafft, aufrecht.
Diese Besonderheiten beim Zustandekommen der Aussage des Zeugen (zunächst keine Angaben; dann die Beamten stark belastende Angaben nach Erfüllung von Versprechungen für den
Fall belastender Angaben; Widerruf dieser Aussage; erneute, gegenüber den früheren Angaben aber stark verminderte Belastungen) hätten im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung eingehender Erörterung bedurft. Zum möglichen Einfluß der Versprechungen auf den Inhalt der Aussage vom 18. Dezember 1986 stellt die Kammer lediglich fest, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Zeugen "wegen seiner Beteiligung an den ... Betäubungsmittelstraftaten" ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (UA 29). Die Gründe für den Widerruf dieser Aussage bleiben im Dunkeln. Daß der Zeuge "aus Verärgerung" gehandelt habe, sagt nichts, solange nicht die Ursache dafür bekannt ist. Schließlich wird auch die Bemerkung des Urteils, die Korrektur der früheren belastenden Aussage bei der richterlichen Vernehmung zeige das "Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage" (UA 29), dem Gewicht dieser Aussageänderung, die den Kern des Geschehens trifft und den ursprünglichen Vorwurf erheblich mindert, nicht gerecht. Dies gilt für die Angaben über die Lieferung des Haschisch und über die der Torte, Gerade die Beschaffung einer Torte im Gefängnis ist ein so individueller Vorgang, daß sich die unterschiedlichen Darstellungen über Art der Lieferung und Person des Lieferanten (Einschmuggeln durch einen Beamten oder Herstellen durch einen Mithäftling in der Anstalt) kaum durch bloßen Irrtum erklären lassen.
EL
Daß bei einem solchen Aussageverhalten auch eine Konstanz der Aussage, die Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sein könnte, nicht vorliegt, versteht sich angesichts des Umstands, daß von drei vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen zur Sache zwei ganz oder teilweise falsch gewe-
sen sein müssen, von selbst.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer