Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.03.1998 – 4 StR 56/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 56/98 vom
26. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26.
März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
11. November 1997, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige in fünf Fällen schuldig
ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den
Fällen II 1 und 3 aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt". Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe außer acht gelassen, daß sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine einheitliche Tat bilden (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG $S 29 Bewertungseinheit 12, 13). Zwar ist es auch nach dem Zweifelsgrundsatz nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten Teilmengen ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12, 13 jew.m.N.). Sowohl in den Fällen II 1 und 2 als auch in den Fällen II 3 und 4 liegen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß die Tathandlungen jeweils dieselbe Rausch-
giftmenge betreffen:
Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte Selim K. ‚ den er gebeten hatte, "bei einer Heroinbeschaffungstour nach Hannover als Fahrer tätig zu sein", am 26. März 1997 mit, er verfüge "noch über 200 g Heroin". Die Fahrt finde erst dann statt, "wenn diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge aufgebraucht sei" (Fall II 2). Das spricht dafür, daß sowohl diese Teilmenge als auch die am Vortage zur Veräußerung an Drogenabhängige aus einem Versteck entnommenen 150 g Heroin (Fall II 1) aus demselben Verkaufsvorrat stammten. Die Tathandlungen in den Fällen II 1 und 2 sind daher als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge anzusehen.
Auch in den Fällen II 3 und 4 ist es geboten, die Tathandlungen (Entnahme von 45 qg Heroin - "9 Bobbel" - aus einem Versteck am 1. April 1997 und Veräußerung eines Bobbels Heroin an die minderjährige Yvonne S. "Anfang April 1997") zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Yvonne S. , als diese am 1. April 1997 von ihm Heroin kaufen wollte, aufgefordert, ihn zu einer Baustelle zu begleiten, und dort aus einem Versteck 9 "Bobbel" Heroin entnommen. Es drängt sich deshalb auf, daß in dem ersten der insgesamt fünf Fälle der Abgabe von Heroin an Yvonne S. das an Yvonne S. veräußerte Heroin (ein "Bobbel") aus dem vom Angeklagten am 1. April 1997 bereitgehaltenen Verkaufsvorrat stammte. In den Fällen II 3 und 4 liegt daher nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaub-
ter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige vor.
Der Senat stellt die Schuldsprüche in den Fällen II 1 bis 4 entsprechend um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der - leugnende - Angeklagte
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3. Die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die im Fall II 4 verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten können als Einzelstrafen für die jeweils eine einheitliche Tat bildenden Fälle II 1 und 2 sowie II 3 und 4 bestehen bleiben. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinen Umständen beschwert. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3 kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Im Hinblick auf die noch verbleibenden Einzelstrafen und den insgesamt unverändert gebliebenen Schuldgehalt der Taten ist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Wegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht kein Anlaß, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemaß § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann