Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.12.1996 – 5 StR 594/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
72 IE 5 StR 594/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen
Paul-Kai H mm | geboren am EB 1959 in ze.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 2 und 4, S 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstanden Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die zur Vergewaltigung eingesetzte Gewalt und Drohung mit Gewalt zur nachfolgenden räuberischen Erpressung bewußt ausgenutzt hat. Wegen der damit vorliegenden Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen stehen die einzelnen Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit. Entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden verhängten Einzelstrafen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es indes nicht. Die unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht gefährden, denn bei unverändertem Schuldumfang kann die un- ‚terschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (S 473 Abs. 4 StPO).
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