Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 24.03.1998 – 4 StR 663/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 663/97 vom
24. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten Senad K. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. April 1997 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Dzevad K. und Senad K. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, dahingehend
geändert, daß
a) die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beteiligung an einer
Schlägerei schuldig sind,
b) der Angeklagte Dzevad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-
naten,
c) der Angeklagte Senad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels, der Angeklagte Senad
K. darüber hinaus auch die der Wiederein-
setzung, zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in 2 Fällen" verurteilt, den Angeklagten Dzevad K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten Senad K. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Ange-
klagte Dzevad K. beanstandet ferner das Verfahren.
1. Die formelle Rüge des Angeklagten Dzevad K. ist nicht ausgeführt worden und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerden, die im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung der Schuld- und
Strafaussprüche.
Die Ansicht des Landgerichts, die von den Angeklagten begangenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil des Refik I. einerseits und des Gazmend M. andererseits stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesan-
walt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1998 hier-
zu ausgeführt:
"Die Annahme von Tatmehrheit allein deshalb, weil der Angeklagte und seine Söhne gemeinschaftlich handelnd zwei Personen angegriffen und verletzt haben, ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Zwar darf nicht außer acht gelassen werden, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der hier in Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995
- 3 StR 221/95 - m.w.N.). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BCH
NJW 1985, 1565).
Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte Nazim K. und seine Söhne Dzevad und Senad die zeugen I. und Gazmend M. gemeinsam in einer von ihnen begonnenen tumultartigen, schnell und ohne Unterbrechung verlaufenden
Schlägerei verletzt, dem Zeugen I. einen Unterkiefer- und Jochbeinbruch (UA S. 15) und dem Zeugen Gazmend M. mit einem Messer
Stichverletzungen zugefügt (UA S. 11, 12).
Nach den vorgenannten Grundsätzen kann eine
Aufspaltung dieses eng zusammengehörenden Geschehens daher nicht in Betracht kommen. Denn die einzelnen Tatbeiträge ergänzen sich gegen-
seitig und kennzeichnen gerade das gemeinsame Vorgehen der Täter, die gemeinsam in der Übermacht die beiden Zeugen angegriffen und verletzt haben."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten vertei-
digen können.
Die Änderung der Schuldsprüche hat zur Folge, daß die bisherigen Einzelstrafen - je ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Dzevad K. und je ein Jahr und elf Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Senad K. - entfallen. Jedoch läßt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter Dzevad K. ) und zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter Senad K. ) als nunmehr einzige Strafen bestehen. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf mildere Strafen erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von den Angeklagten begangenen Tat nicht
verändert.
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten - teilweise - von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu-
stellen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann