Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 18.03.1998 – 2 StR 675/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

18. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,

Detter,

Dr. Bode

und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom

3. Juni 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zwei Verfahrensrügen

stützt. Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit der Rüge des § 229 StPO beanstandet der Angeklagte, daß an einigen Fortsetzungsterminen der am 31. Oktober 1996 begonnenen Hauptverhandlung, die lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert hätten, nur zum Schein verhandelt worden sei. "Exemplarisch und zur Begründung der Revision ausreichend" sei der Ablauf der jeweils fünfminütigen Verhandlungen vom 30. Dezember 1996 und vom 9. Januar 1997. Am 30. Dezember 1996 seien - neben der antragsgemäß erfolgten Beiordnung eines anderen Verteidigers für diesen Hauptverhandlungstag - die ersten drei Seiten des Jugendamtberichts, am 9. Januar 1997 die

folgenden Seiten verlesen worden.

Diese durch das Protokoll bewiesenen Ausführungen genügen nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. will der Beschwerdeführer rügen, daß die Zehntagefrist des § 229 StPO durch einen Fortsetzungstermin zwar "formal" gewahrt, tatsächlich aber nur zum "Schein" verhandelt worden sei, um die Vorschrift des § 229 StPO zu umgehen, muß er Tatsachen vortragen, die einen solchen Mißbrauch

belegen.

Die Frist des § 229 StPO wird durch jeden Termin gewahrt, in dem das Verfahren sachlich gefördert wird, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Eine Umgehung des § 229 StPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Einführung minimalen neuen, willkürlich aufgeteilten Prozeßstoffs angenommen worden, die offenkundig nur zu dem Zweck erfolgte, die fristwahrende Wirkung herbeizuführen, hinter dem der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung als völlig bedeutungslos zurücktrat. So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen

Bundeszentralregisterauszugs an drei

Hauptverhandlungstagen).

Daß eine diesem aufgezeigten Extremfall vergleichbare Verfahrensweise vorgelegen hat, verdeutlicht das Revisionsvorbringen nicht. Die kurze Dauer der Fortsetzungstermine und die Verlesung einer Urkunde an zwei Hauptverhandlungstagen lassen den Schluß auf eine bloß vorgeschobene Sachverhandlung nicht zu. Der verlesene Teilabschnitt eines längeren Berichts kann einer selbständigen Bewertung zugänglich und schon für sich gesehen für die Urteilsfindung von möglicherweise erheblicher Bedeutung sein. Ob in diesem Sinne die Teilverlesungen jedenfalls auch der Verfahrensförderung dienten, hängt vom Inhalt der verlesenen Urkundenabschnitte ab. Seine Kenntnis ist für die Beurteilung, ob eine Umgehung des § 229 StPO vorliegt, unverzichtbar. Da die Revision zu den inhaltlichen Aussagen des Jugendamtberichts - von dem schon nicht mitgeteilt wurde, wen er betrifft - nichts vorträgt, kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich bei den genannten Terminen am 30. Dezember 1996 und 9. Januar 1997 um - wie von der Revision behauptet - allein der Fristwahrung dienende "Schiebetermine" gehandelt hat.

2. Die weitere Verfahrensrüge, ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten