Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.03.1998 – 1 StR 205/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 205/98 vom
5. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 9. März 1998 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe§
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1997, durch das der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat dessen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Deshalb hat das Landgericht mit dem am 16. März 1998 dem Verteidiger zugestellten Beschluß vom 9. März 1998 die Revision auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen (s 346 Abs. 1 StPO). Hiergegen richtet sich die am 24. März 1998 und damit nicht binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangene "Beschwerde" des Angeklagten, die verspätet und daher unzulässig ist (§ 346
Abs. 2 Satz 1 StPO).
Dieser Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die Revision weder fristgerecht noch innerhalb der für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bestimmten Frist begründet worden ist.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher