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# BGH, Beschluss vom 16.03.1998 – 1 StR 205/98

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

1 StR 205/98 vom

5. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 9. März 1998 wird als unzulässig

verworfen.

## Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1997, durch das der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat dessen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Deshalb hat das Landgericht mit dem am 16. März 1998 dem Verteidiger zugestellten Beschluß vom 9. März 1998 die Revision auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen (s 346 Abs. 1 StPO). Hiergegen richtet sich die am 24. März 1998 und damit nicht binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangene "Beschwerde" des Angeklagten, die verspätet und daher unzulässig ist (§ 346

Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dieser Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die Revision weder fristgerecht noch innerhalb der für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bestimmten Frist begründet worden ist.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.03.1998 – 1 StR 205/98

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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