Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.03.1998 – 4 StR 86/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter

Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 38 Fällen, davon in 28 Fällen in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der tateinheitlich begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (s 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt ist. Nach den

Feststellungen des Landgerichts sind diese Taten ”in der

Zeit von Anfang 1991 bis zum 02.01.1993” (UA 5) begangen worden. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als die Verfolgungsverjährung wegen dieser Vorwürfe erstmals am 9. September 1996 durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten (SA Bd. I Bl. 72) gemäß SS 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde. Weitere Beweiserhebungen zur Tatzeitbestimmung sind nicht erfolgversprechend. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Schuldgehalt der Taten wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die mit Blick auf das Tatgeschehen maßvollen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen

wären. Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic