Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 26/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
10. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Landau,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Oktober 1997 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihm liegt zur Last, den Vater seiner Lebensgefährtin, mit dem er in Streit geraten war, in dem gemeinsam bewohnten Haus derart gestoßen zu haben, daß dieser rückwärts die Kellertreppe hinunterfiel und an den Folgen dieses Sturzes verstarb. Gegen das genannte Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie darlegt, zu Unrecht sei ein minder schwerer Fall i. S. v. § 226 Abs. 2 StGB angenommen worden. Obwohl die Anklagebehörde beantragt hat, das Urteil des Landgerichts "mitsamt den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben", entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme, die der Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung abgegeben hat, der Revisionsbegründung, daß lediglich der Strafausspruch angefochten ist. So-
weit die Revision auf weitere Tatbestandsverwirklichungen
abhebt, begehrt sie nicht eine Änderung des Schuldspruchs, sondern macht lediglich geltend, das Landgericht hätte diese Umstände "zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtabwägung" einbeziehen müssen; das Gericht wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, "daß die mildernden Umstände keinesfalls überwiegen und ein minder schwerer Fall des § 226 StGB nicht vorliegt". Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Fall als minder schwer gewertet hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die Bemessung der Strafe innerhalb des nach $S 226 Abs. 2 StGB gegebenen Strafrahmens und für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Zu den
von der Revision erhobenen Einwänden bemerkt der Senat:
Die Staatsanwaltschaft rügt, "völlig außer acht gelassen" habe das Landgericht die Tatsache, daß der Angeklagte 2.500 DM, deren Verschwinden er bei der Vermißtenanzeige "einem Unbekannten in die Schuhe geschoben hatte", nach der Tat selbst an sich "genommen und zum Kauf von Sitzmöbeln verwendet hat". Dieses Vorbringen, mit dem auch nicht ein Verstoß gegen § 261 StPO dargetan ist, findet in den allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für die Behauptung der Revision, das Tatopfer habe sein Enkel-
kind dem Einfluß des Angeklagten entziehen wollen.
Das Landgericht hat allerdings festgestellt, nach der Tat habe der Angeklagte - wie auch seine Lebensgefährtin - wider besseres Wissen gegenüber der Polizei angegeben, das Tatopfer sei am Abend des Tattages "von einem unbekannten Mann besucht worden und seither verschwunden"; von dessen
Geld "würden etwa 2.000 DM fehlen". Indes hat das Gericht
diesen Umstand - unabhängig davon, ob er den Tatbestand des § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht - ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.
Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, zu Lasten des Angeklagten hätte ferner berücksichtigt werden müssen, daß auch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemaß $S 323 c StGB erfüllt sei. Für diesen Vorwurf war kein Raum: Da der Angeklagte nach den Feststellungen der festen Überzeugung war, daß das Tatopfer "sogleich verstorben war", hat er jedenfalls nicht vorsätzlich eine erforderliche Hilfe
unterlassen (vgl. dazu BGHSt 32, 367, 381).
Angesichts der hier gegebenen Tathandlung durfte das Landgericht dem Angeklagten zugutehalten, daß ein tödlicher Ausgang - wenn er auch vorhersehbar war - ziemlich fernlag. Entgegen der Meinung der Revision widerspricht dies nicht der strafschärfend angestellten Erwägung, er habe die Tat "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" i. S. v. § 223 a Abs. 1 StGB begangen; denn hierfür ist nicht erforderlich, daß der Täter das Leben des Mißhandelten im Einzel-
fall wirklich in Gefahr bringt (BGHSt 36, 1, 9).
Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, auch die Verteidigung der Rechtsordnung (5 56 Abs. 3 StGB) gebiete hier nicht die Vollstreckung der verhängten
Strafe. Bei seiner Entscheidung durfte das Gericht berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits ca. viereinhalb Monate
Untersuchungshaft verbüßt hat.
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau