Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 04.03.1998 – 5 StR 434/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 4.März 1998 in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom

4.März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger,

Richter Nack,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Boetticher

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Ka wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG

verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen

der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brand-

stiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat

den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet.

Zutreffend hat das Landgericht eine Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 37 Abs.1 Nr. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG verneint. Denn der Angeklagte hat nicht die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausgeübt, der Angriffs- oder Verteidigungszwecken dient und dazu bestimmt ist, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann. Nach den Feststellungen bestand seine Aufgabe bei dem Anschlag auf das Büro der Fluglinie “T ” darin, den Mitangeklagten Ko ‚der es gemeinsam mit dem Zeugen A übernommen hatte, jeweils einen Molotow-Cocktail in das Gebäude zu werfen, “zu schützen”. “Während der gesamten Vorbereitungsphase wurden die Molotow-Cocktails von dem Zeugen A ”, der “erst unmittelbar vor dem Anschlag einen (der Molotow-Cocktails) an den Angeklagten Ko übergab”, “verwahrt”. Eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe (Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 4) kam dem An-

geklagten damit nicht zu.

Das Verhalten des Angeklagten ist jedoch als tateinheitlich begangene Beihilfehandlung zu den waffenrechtlichen Verstößen des Zeugen A und des Mitangeklagten zu werten. Indem er den Zeugen A und den Mitangeklagten bei dem Anschlag begleitete und sich bereit erklärte, “den Angeklagten Ko bei der Aktion zu schützen und ggf. gegen Personen vorzugehen, die ihn an der Ausführung des Anschlags hindern wollten”, hat der Angeklagte die Haupttat zumindest durch psychische Beihilfe erleichtert bzw. gefördert. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter zu weiteren — dem Angeklagten günstigeren — Feststellungen kommen würde. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte, dem bereits in der Anklageschrift ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr.

7 WaffG vorgeworfen wurde, hätte sich nicht anders als geschehen verteidi-

gen können.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Angesichts des Umstandes, daß die Strafe im Verhältnis zur gegenüber dem Mitangeklagten Ko ausgesprochenen Strafe angemessen abgestuft ist, kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffen-

der rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

Laufhütte Häger Nack

Tepperwien Boetticher