Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 3 StR 26/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Au-

rich vom 8. Juli 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung

verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben beste-

hen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts bei, soweit sie die Änderung des Schuldspruchs be-

treffen:

Die beantragte Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil in sämtlichen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen hinsichtlich des Tatbestands des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Da bei Vergehen nach § 174 StGB die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da hier die erste (übrigens nur im Fall N. T. ) zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung die Beschuldigtenvernehmung vom 6. September 1995 ist (Bd. I Bl. 13 d.A.) und da nach den Entscheidungsgründen in keinem einzigen Fall geklärt werden konnte, ob sich dieser (erst) nach dem 6. September 1990 zugetragen hat, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, daß die Ahndung der festgestellten Verstöße gegen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach

§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist (Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, S 78a RN. 12 m.w.N.).

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der

Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Da die Ju-

gendkammer den Umstand, daß der Angeklagte in allen Fällen auch § 174 StGB verletzt hat, ausdrücklich strafschärfend

gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung hier nicht auszuschließen. Zwar können auch verjährte Tatteile strafschärfend berücksichtigt werden, jedoch nicht in derselben Ge-

wichtung wie bei ihrer Aburteilung im Schuldspruch (vgl.

BGHR StGB S 46 II Vorleben 20).

Die übrigen vom Generalbundesanwalt geltend gemachten

Aufhebungsgründe liegen nicht vor.

Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben beste-

hen. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

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