Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 2 StR 680/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 680/97 vom 4. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. September 1997 dahin abgeändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten Frei-
heitsstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte
ermäßigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate Strafhaft vorweg
zu vollziehen sind.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge und rügt vor allem die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet (Ss 349 Abs. 2 StPO). Aufzuheben war aber die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt, deren Anordnung selbst keinen Rechtsfehler aufweist.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstrekkungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 7. Mai 1997 - 2 StR 212/97). Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BCH, Beschl. vom 17. Dezember 1996 - 1 StR 714/96). Notwendig sind dafür konkrete Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack a.a.O.). Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Vorwegvollzug im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten liegen könnte, es hat aber nicht bedacht, daß sich dies hier wie ein zusätzliches Strafübel auswirken könn-
te. Denn bei Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs
Monaten Freiheitsstrafe und einer nach Meinung des Sachverständigen erforderlichen Therapiezeit von etwa einem Jahr (UA S. 37; vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399) würde dem Angeklagten voraussichtlich die Chance einer Strafaussetzung zur Bewährung genommen werden. Bei dieser Sachlage hätte erörtert werden müssen, ob nicht eine solche Folge des Vorwegvollzuges wiederum dem Rehabilitationsinteresse entgegenstehen könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweises 7, 10 und 11).
Angesichts der zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft hält es der Senat für ausgeschlossen, daß im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erneut auf einen - teilweisen - Vorwegvollzug der Strafe erkannt werden würde. Er hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Anordnung entfallen lassen (8 354 Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten
selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
Jahnke Theune Detter RiBGH Dr. Bode Rothfuß ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jahnke