Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 1 StR 714/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AH BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 714/96
17. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Georg Sg aus TEE, geboren am EEE 1950 in ou.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der teilweise Vorwegvollzug der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet worden
ist. Die Anordnung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskas-
se. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe
angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die, was sich letztlich aus seinem Schreiben vom 4. Dezember 1996 entnehmen läßt, in zulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 60 Abs. 1 Urteilstenor 3) auf die Anordnung des Vorwegvollzugs beschränkt ist, hat in
diesem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (S 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf die Sachverständige Dr. ROEEENB - damit begründet, die Erfolgsaussichten der Entzugstherapie seien gefährdet, wenn der Angeklagte nach Abschluß der Therapie noch eine Freiheitsstrafe verbüßen müßte. Die Entscheidung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach $S 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041). Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack aa0). Solche Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.
DOES
Der Senat sieht. davon ab, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat inzwischen ca. 13 Monate Untersuchungshaft verbüßt; bis zu einer neuen Entscheidung müßte mit mindestens drei weiteren Monaten Untersuchungshaft gerechnet werden, so daß dann nach Vollzug der Maßregel eine Entlassung in Freiheit nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB in Frage käme.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau