Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 2 StR 212/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
>2 StR 212/97 vom
Minen
7. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Mscha BEEEEED . ohne festen Wohnsitz, geboren am
I ZI in AG zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
SI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach "Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines
Teils der Strafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ferner bestimmt, daß die Hälfte der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist.
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte, der den Schuldspruch und die Unterbringungsanordnung unangefochten läßt, gegen den Strafausspruch und die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe; er rügt die Ver-
letzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Strafausspruch gilt (S 349 Abs. 2 StPO); dieser weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Dagegen kann die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nicht bestehen bleiben. Voraussetzung dafür wäre, daß dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht; eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 13
m.w.N.). Daran fehlt es.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, daß der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe notwendig sei, um eine „ausreichende Motivationslage“ für eine erfolgversprechende Therapierung des Angeklagten zu schaffen und den auf ihm lastenden „Leidensdruck“ deutlich zu steigern; zudem sei er dann bei der Aufnahme in die Entziehungsanstalt weitgehend entgiftet und drogenentwöhnt und könne nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug sein dort neu erlerntes Verhalten gegenüber Drogen in Freiheit erproben. Diese Erwägungen rechtfertigen eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge jedoch nicht. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits vier Monate und drei Wochen Untersuchungshaft hinter sich. Er war mithin - wovon mangels entgegenstehender Feststellungen auszugehen ist - körperlich entgiftet und hatte auch schon die Wirkungen erfahren, die ein nicht nur kurzfristiger Freiheitsentzug auf die Motivation zur Aufnahme einer Entzie-
hungskur ausüben kann. Damit entfällt die Grundlage für die
Annahme, daß ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe geeignet und notwendig sei, um bei ihm eine Behandlungsmotivation zu erzeugen oder eine bereits vorhandene Motivation so zu verstärken, daß der Maßregelzweck leichter erreicht werden kann. Gewichtige Gründe, die für eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge sprechen könnten, stehen dem vorrangigen Interesse an einem unverzüglichen Beginn der Behandlung des suchtkranken Angeklagten nicht gegenüber. Das Bestreben, dafür zu sorgen, daß er im Anschluß an den Maßregelvollzug keine Strafe mehr zu verbüßen braucht, sondern unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, vermag den Aufschub der jetzt notwendigen Entziehungskur um anderthalb Jahre nicht zu rechtfertigen. Der Senat bringt daher die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe in Wegfall, so daß - entsprechend der Grundregel (S 67 Abs. 1 StGB) - die Unterbringung vor der Strafe zu vollzie-
hen ist.
Auf den Mitangeklagten Jülich, der keine Revision eingelegt hat, ist diese Entscheidung nicht zu erstrecken (S 357 StPO), da sie bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGH NUW 1991, 2431 £).
Der teilweise Rechtsmittelerfolg des Angeklagten gebietet es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht, ihn auch nur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß