Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 27.02.1998 – 2 StR 46/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 46/98 vom
27. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27.
Februar 1998 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 1997 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten auch in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Die Maßregel ent-
fällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermä-
Bigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten nach teilweiser Aufhebung eines früheren Urteils durch den Senat nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus, die vorweg voll-
zogen werden soll, angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht. Danach liegt beim Angeklagten eine “schwere antisoziale und emotional instabile Persönlichkeitsstörung” vor, die die Fähigkeit zu kontrolliertem Alkoholkonsum vermindere. Durch diese allein sei er jedoch nicht wesentlich in seiner Fähigkeit, entsprechende Verhaltenssteuerungen vorzunehmen, eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung führe aber dazu, daß er “keine Hemmschwelle gegenüber erheblichem Alkoholkonsum entgegensetzen könne”. Nach diesen Feststellungen ist die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu: BGHR StGB § 63 StGB Zustand 24 und 25; Beschluß des Senats vom 8. April 1994 - 2 StR 64/94) nicht derart, daß sie in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB gleichsteht, was für die Anordnung der Maßnahme nach § 63 StGB erforderlich wäre (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12 und 18; BGH Beschluß vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97). Der Sachverständige hat dies nach den Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich verneint (UA S. 7; vgl. aber auch UA S. 12). Auch die sonstigen Feststellungen ergeben dies nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitstruktur wie die meisten Alkoholiker dem Drang zum Genuß alkoholischer Getränke nicht genügend Widerstand entgegensetzen kann. Eine im Sinne des § 63 StGB relevante
Persönlichkeitsstörung ist damit aber noch nicht festge-
stellt, die Ausführungen sprechen vielmehr dafür, daß nur sogenannte ”Charaktermängel” vorliegen. Die erforderliche Behandlung solcher Rechtsbrecher hat aber nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erfolgen (BGH NStZ 1983, 429). Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus scheidet somit nach den bisherigen Feststellungen aus. Da andere ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hielt es der Senat für angebracht ($S 354 Abs. 1 StPO), die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfallen
zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu bela-
sten.
Jähnke Theune Detter RiBCGH Dr. Bode Otten ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke