Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 25.02.1998 – 3 StR 32/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 32/98 vom
25. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziff. 2 auf dessen Antrag - am 25. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juni 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines
Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die
Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend
gemacht wird, ist unzulässig, weil ausweislich der
Sitzungsniederschrift zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben worden ist, aber ein Besetzungseinwand vom Angeklagten entgegen S$S 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erhoben wurde. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, da die sehr knappen Feststellungen zum Tatgeschehen, die sich mit Ausnahme geringfügiger Ergänzungen in der Wiedergabe des Anklagesatzes erschöpfen, den Schuldspruch noch zu tragen
vermögen. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Landgericht dem Angeklagten mildernd sein umfassendes Geständnis zugute gehalten sowie den Umstand, daß er bisher unbestraft ist, die Gewaltanwendung unterdurchschnittlich gering war und die Vergewaltigung über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt ist. Einen minder schweren Fall hat es aber nicht angenommen, weil die Intensität der sexuellen Handlungen die Schwelle des § 184 c Nr. 1 StGB deutlich überschritten habe und das Mädchen erst neun Jahre alt und noch unberührt war. Vor allem aber hat es auch deshalb einen minder schweren Fall verneint, weil der Angeklagte die Abwesenheit der Mutter des Kindes, das ihm anvertraut gewesen sei, ausgenutzt habe. Diese Erwägungen finden in den Feststellungen keine Stütze. Es ist dem Urteil weder zu entnehmen, wie es zu der Tat überhaupt kommen konnte, in welchem Verhältnis der Angeklagte zu dem Kind oder dessen Mutter stand und aus welchem Grunde und für welchen Zeitraum die Mutter ihm das Kind anvertraut haben soll. Einer näheren Darlegung dieser Umstände hätte es ebenso bedurft wie der Feststellung zum Anlaß der Tat, zur Motivation des Angeklagten und dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Tatfolgen bei dem Kind eingetreten sind. Feststellungen hierzu sind zur Bestimmung des Unrechts- und
Schuldgehalts der Tat erforderlich. Die den Schuldspruch
gerade noch tragenden knappen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedenfalls nicht die Überprüfung, ob die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere die Wahl des Strafrahmens, frei von Rechtsfehlern ist.
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