Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.02.1998 – 5 StR 7/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0495 049
-5 StR 7/98 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Februar 1998 in der Strafsache gegen
Günter Horst Manfred L EEE aus DEM, dort geboren am EEEEED 1952,
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1998
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Eee
Der Angeklagte hat das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr.3 BtMG) während des Laufs einer Bewährungszeit aufgrund einer Verurteilung begangen, die auch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie deren unerlaubten Besitz - hier jeweils in nicht geringer Menge - zum Gegenstand hatte. Die Auffassung des Landgerichts, unter dieser Voraussetzung bestehe auch bei unerlaubtem Besitz nur einer geringen Menge Haschisch (im Sinne von BGHSt 42, 1, 10 f. = BGHR BtMG § 31a Geringe Menge 1) weder eine Pflicht zur Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG noch eine solche zum Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei derartig spezifischer Vorbelastung einen Gelegenheitskonsum zu verneinen und - im Blick auf frühere Abnehmer - eine gewisse Fremdgefährdung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 90, 145, 189 f.; BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 498), ist nicht ganz unvertretbar. Dem Übermaßverbot ist dadurch genügt worden, daß
trotz der einschlägigen Vorbelastung lediglich eine geringe Geldstrafe (30 Tagessätze) verhängt worden ist, wie sie einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht nach sich ziehen wird (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 56f Rdn. 3c m.w.N.).
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt