Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 3 StR 646/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 22. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbe-

gründet verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten

unter anderem ausgeführt:

"Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 1997 durch seinen Wahlverteidiger form- und fristgerecht am 22. Juli 1997 Revision eingelegt, wobei der maßgebliche Schriftsatz von einem Vertreter des Verteidigers unterzeichnet worden ist (Bl. 182 d.A.); letzteres war im Hinblick auf die dem Verteidiger gegebene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmacht (Bl. 240 d.A.) rechtlich möglich. Das Urteil ist dem Verteidiger am 16. August 1997 zugestellt worden (Bl. 208, 208a d.A.); diese Zustellung ist wirksam, weil der Verteidiger zu deren Entgegennahme gleichfalls ermächtigt war (Bl. 240 d.A.),

wobei es unerheblich ist, daß die das belegende Vollmachts-

urkunde erst nach der Zustellung zu den Akten gelangt ist (BGH NStZ 1997, 293). Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß vom 22. September 1997 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil bis dahin die Revisionsamträge nicht angebracht worden waren (Bl. 209/210 d.A.). Gegen diesen, dem Verteidiger am 2. Oktober 1997 wirksam zugestellten (Bl. 211, 2lla d.A.) Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 7. Oktober 1997 beim Landgericht eingekommenen Schreiben vom 5. Oktober 1997 (Bl. 215, 216 d.A.), das der Sache nach einen Antrag auf die Entscheidung

des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) darstellt.

Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluß vom 22. September 1997 rechtlich einwandfrei ist. Soweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 1997 geltend macht, ihn treffe an der Versäumung der Frist des

§ 345 Abs. 1 StPO kein Verschulden, liegt schon deswegen

kein zulässiger Wiedereinsetzungsamtrag vor, weil die versäumte Handlung (nämlich formgerecht gestellte Revisionsan-

träge und deren Begründung) bis heute nicht nachgeholt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) ."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister