Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 2 StR 669/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 669/97 vom
11. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 11. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom
19. September 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen II, 1 bis 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines
Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
treffend u.a. ausgeführt:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen 1-4 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Urteils lagen die Tatzeiten in diesen vier Fällen zwischen Ende 1990 und Sommer 1991 (UA S. 8-10). Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemaß S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 21. August 1996 (Bl. 56 R SA Bd. I), war die im Fall des S 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (8 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) in den genannten Fällen bereits verstrichen. Dabei ist zugunsten des Angeklagten in den Fällen 2, 3 und 4 von einer Tatzeit vor dem 21. August 1991 auszugehen (vgl. BGHSt 33, 271, 277). Da Verfolgungsverjährung eingetreten war, kam die Ahndung der Taten unter dem rechtlichen Aspekt des $S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
Soweit die Kammer in den Fällen 1-4 der Urteilsgründe als straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt hat, kann ausgeschlossen werden, daß sie zur Festsetzung noch niedrigerer Einzelstrafen gekommen wäre, wenn sie die Verjährung dieser Taten bedacht hätte. Zum einen können auch verjährte Taten, soweit sie wie hier festgestellt sind, straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.). Zum anderen sind die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bzw. zwischen einem Jahr und
zu -
zehn Jahren im Fall 4 sowie unter Berücksichtigung des Tatgeschehens maßvoll, so daß geringere Einzelstrafen den Rahmen des Schuldangemes - senen unterschreiten würden.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß