Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 2 StR 668/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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CAgb 070

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Helm

11. Februar 1998 in der Strafsache

gegen

Dieter Otto Helmut S ED zus KB; seboren am CE 1950 ir CO zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

11. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vier Jahre der Freiheitsstrafe vorweg zu

vollziehen seien.

Seine auf die Verletzung sachlichen und förmlichen

Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so-

weit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Zimmerkollegen KÜEEEB mit einem gezielten, wuchtigen Messerstich getötet. Das Landgericht vermochte nicht zu klären, aus welchem Grund er auf sein Opfer einstach (UA S. 14/15). Dann ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend anlastet, er habe das Tatopfer „überraschend und ohne erkennbaren Grund angegriffen“ (UA S. 42). Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe von dieser widersprüchlichen Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt wurde, mußte

der Strafausspruch aufgehoben werden.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Verhängung der Maßregel des S 64 StGB. Bedenken begegnet aber die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach S$S 67 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe, gestützt auf die Bekundungen eines Sachverständigen, damit begründet, daß dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach (erfolgreicher) Absolvierung der Therapie vom weiteren Vollzug der (Rest-) Freiheitsstrafe verschont zu bleiben und mit begleitenden Maßnahmen in die Freiheit entlassen zu werden. Bei einem Vorwegvollzug der Maßnahme und der anschließenden Vollstreckung des nicht durch Anrechnung verbüßten Teils der Freiheitsstrafe bestünde eher die Gefahr, daß sich der Angeklagte durch die

Einwirkung der Haftsituation von seinen dissozialen Tenden-

zen nicht vollständig zu lösen vermöge (UA S. 44/45). Diese Erwägungen rechtfertigen aber ein Abweichen von der geset2zlichen Regelung des § 67 Abs. 2 StGB nicht. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 7. Mai 1997 - 2 StR 212/97). Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Entscheidend - auch für die Frage eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe - sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung (BGHSt 33, 285 ff; BGH NStZ 1987, 574; JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack a.a.O.). Solche Darlegungen enthält das landgerichtliche Urteil nicht im erforderlichen Umfang. Der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen genügt nicht, insbesondere fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte, auf welche Tatsachen der Sachverständige diese Meinung stützt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 23. September 1997 - 4 StR 154/97).

Der gesamte Rechtsfolgenausspruch muß deshalb neu verhandelt werden, da es nicht sachgerecht wäre, die rechtfeh-

lerfrei verhängte Maßnahme nach S§ 64 StGB allein aufrechtzuerhalten.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß