Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 10.02.1998 – 1 StR 760/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 760/97

vom

10. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,

Dr. Boetticher,

Staatsanwältin , Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. März 1997 wird ver-

worfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten R. und S. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge hinsichtlich des Angeklagten R. gegen den Strafausspruch, hinsichtlich des Angeklagten S. gegen den Strafausspruch und die Frei-

sprechung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R.

läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Eine ausdrückliche Erörterung, ob besonders schwere

Fälle der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB in Be-

tracht kommen konnten, war nicht geboten. Die Vorschrift nennt keine Regelbeispiele (vgl. $S 267 Abs. 3 Satz 3 StPO), so daß entscheidend ist, ob die Feststellungen zum Tatgeschehen die Annahme besonders schwerer Fälle nahelegten. Derart außergewöhnliche Umstände liegen jedoch weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten vor. Insbesondere hat das Landgericht nicht übersehen, daß der Angeklagte als freiberuflicher Architekt bei der Abwicklung der einzelnen Ausschreibungen öffentliche Aufgaben wahrnahm und damit in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand. Dieser Umstand

drängte jedoch nicht zur Annahme besonders schwerer Fälle

der Urkundenfälschung, zumal in den Fällen B. und M. die Taten konkrete Nachteile für die Beteiligten nicht gebracht haben und im Falle U. der ent-

standene Schaden durch die tateinheitliche Anwendung der Tatbestände des Betruges und der Untreue berücksichtigt

wurde.

Der Umstand, daß die Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung das Eigeninteresse des Angeklagten an den Taten nicht erwähnt, beweist nicht, daß sie diesen in den Feststellungen hervorgehobenen Umstand übersehen hat, sondern nur daß sie ihm keine bestimmende Bedeutung im Sin-

ne des S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.

Die Wertung des Landgerichts, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB seien zu bejahen, liegt innerhalb des dem

Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens.

2. a) Der Freispruch des Angeklagten S. in den Fällen M. und U. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Hinsichtlich des Falles M. weist das ange-

fochtene Urteil zwar insoweit eine Unstimmigkeit auf, als

das Landgericht einerseits darauf abhebt, S. ‚ der Inhaber der Baufirma X. S. GmbH und Co. KG, sei von seinem - inzwischen verstorbenen - Prokuristen Bö. über die Mani-

pulation erst nach Abschluß des Bauvertrages mit der Gemeinde informiert worden (UA S. 25), während es andererseits feststellt, in diesem Falle sei die Bietergemeinschaft Firmen X. S. GmbH und Co KG/H. und

zZ. / L. letztlich nicht zum Zuge gekommen, weil der Auftrag entgegen der ursprünglichen Absicht in Bauabschnitten vergeben worden sei (UA S. 14). Doch tragen diese sich widersprechenden Feststellungen im Ergebnis den Schluß, S. sei erst nach Abschluß der Manipulation un-

terrichtet worden.

Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Falles U. geltend macht, aus dem verlesenen richterlichen Protokoll der Vernehmung des verstorbenen Prokuristen Bö. ergebe sich entgegen den Feststellungen die Mitwirkung des Angeklagten S. an der Tat, und dazu den Inhalt des Protokolls auszugsweise vorträgt, enthält dieses Vorbringen eine Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO. Doch ist diese nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Staatsanwaltschaft nur einen Auszug aus dem Protokoll vorträgt und der Senat daher den Zusammenhang, in dem die mitgeteilte Äußerung gemacht

wurde, nicht prüfen kann.

Die sachlichrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung in

diesem Fall deckt Rechtsfehler nicht auf.

b) Soweit sich die Revision gegen die im Falle

B. gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe

mit der allgemeinen Sachrüge wendet, hat auch insoweit die

Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher