Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.01.1998 – 5 StR 445/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1997 a) im Schuldspruch dahin be-

schränkt, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (§ 154a Abs. 2 StPO),

b) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO).

1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-

treiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu deren versuchter unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zum Schuldspruch auf

den

Vorwurf der Beihilfe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Senat nimmt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers besonders gelagerten Fallgestaltung den Vorwurf versuchter Beihilfe zum Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus. Der verbleibende Schuldspruch wegen Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand (vgl. BGHR BtMG 829 Beihilfe 1; BMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 50).

Die Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Dies bedingt die Aufhebung der weiteren, an ihrer Bemessung naheliegend orientierten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der erfolgten bloßen Schuldspruchbeschränkung nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert.

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