Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 5 StR 727/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 727/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 StGB (in den Fällen Il.1, 3 und 4 allein nach dieser Vorschrift und im Fall Il.2 in Tateinheit mit Vergewaltigung) verurteilt hat, ist möglicherweise Verjährung eingetreten. Die jeweiligen Tatzeiten sind nicht sicher festgestellt: Nach den Feststellungen geschahen die Tat Il.1 am 7. Februar 1984 oder am 7. Februar 1985, die Tat Il.2 am 8. Februar 1984 oder am 8. Februar 1985, die Taten Il.3 und 4 “vor Oktober 1985”.
Für die Frage der Verjährung ist jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB 8 78 Abs. 3
Fristablauf 1). Daher ist im derzeitigen Verfahrensstadium zugunsten des
Ange-
klagten davon auszugehen, daß alle vier Taten — möglicherweise — vor dem 30. Juni 1984 geschehen sind. Dann wäre der sexuelle Mißbrauch von Kindern in allen vier Fällen verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 176 Abs. 1 StGB).
Zwar hat das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl | 1310) die Regelungen getroffen, daß nach 8 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht und daß diese Änderung nach Art. 2 des 30. StrÄndG auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten gilt, es sei denn, daß deren Verfolgung beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits verjährt war. Der letztgenannte Ausnah-
mefall lag hier jedoch möglicherweise vor.
Il. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall Il.2 wegen Vergewaltigung wird zwar von der Verjährung nicht berührt, weil hier eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 177 Abs. 1 StGB). Jedoch kann auch insoweit das Urteil — betreffend die Feststellungen zur
Sache - keinen Bestand haben, weil ein sachlichrechtlicher Mangel vorliegt.
Die jetzt 21jährige Nebenklägerin war in ihrer Kindheit Opfer zahlreicher Sexualdelikte verschiedener Täter. Deshalb kommt der Frage, ob sie nach nunmehr ca. 13 Jahren etwa einem Irrtum über die Täterperson erlegen sein könnte, besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist die Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin von hervorgehobenem Interesse. Hierzu teilt das Landgericht folgendes mit: Im Alter von 15 Jahren (also etwa 1991) berichtete die Nebenklägerin Mitschülern von Sexualtaten eines anderen Täters, nicht jedoch von Taten des Angeklagten. “Die Reaktion ihrer Mitschüler war jedoch Anlaß dafür, daß auch die sexuellen Mißhandlungen
seitens des Angeklagten ihr wieder zu Bewußtsein kamen und sie nachfol-
gend am 18. März 1995 einen Brief an ihre Mutter schrieb”, in dem sie über ihr sexuelles Verhältnis zu dem anderen Täter und über die Taten des Angeklagten berichtete (UA S. 18). Weshalb die im Zeitraum um 1991 geführ-
ten Ge-
spräche mit Mitschülern über die Taten eines anderen Täters “Anlaß dafür” waren, daß die Nebenklägerin “nachfolgend” im Jahre 1995 erstmalig von den Taten des Angeklagten berichtete, hätte angesichts der besonderen
Lage des Falles einer Erläuterung bedurft.
III. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen zur Eingrenzung der Tatzeiträume — etwa durch Vernehmung der Schwestern der Nebenklägerin - trifft. Die Sache ist deshalb in vollem
Umfang zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen.
IV. Schließlich geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Dezember 1997 (S. 7 am Ende) zur Verjährungsfrage Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt ohne jede Restriktion (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 — 5 StR 606/96 -, insoweit in NStZ 1997, 296 nicht abgedruck). Deshalb ruhte hier die Verjährung bis zur Vollendung
des
achtzehnten Lebensjahres der am 9. Februar 1976 geborenen Nebenklägerin, so daß der Lauf der Verjährung erst am 9. Februar 1994 begann. Anderes ergibt sich wohl auch nicht aus den vom Generalbundesanwalt zitierten
Erläuterungen von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78b Ran. 1, 1a.
Vorsitzender Richter Laufhütte ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben.
Häger Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt