Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 21.01.1998 – 2 StR 498/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
21. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Koblenz vom
29. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzel-
freiheitsstrafe für den Fall II 10 der
Urteilsgründe sechs Monate beträgt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat allerdings für den Fall II 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt. Es hat einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern rechtsfehlerfrei verneint. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat für diesen Fall die gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 - Einzelstrafe, fehlende 2).
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu
Lasten des Angeklagten ergeben.
Sein Rechtsmittel ist im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu erörtern ist lediglich: Die in der Zeit zwischen September 1984 und Sommer 1986 begangenen fünf, jeweils als sexueller Mißbrauch von Kindern zu bewertenden Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter K. sind nicht verjährt. Verjährung hätte frühestens im September 1994 eintreten können. Infolge der am 30. Juni 1994 in Kraft getretenen Regelung des $S 78 b Abs. 1Nr._1 StGB ruhte aber die Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, also bis zum 5. Januar 1991, so daß die zehnjährige Verjährungsfrist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt nämlich auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGHR StGB § 78 b Abs. 1 - Ruhen 3; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96). Der Senat hält seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung für
die Fälle, in denen das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor dem
Inkrafttreten bereits vollendet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 2 StR 149/97), nicht aufrecht. Es erscheint ihm ausreichend, wenn die Tatsache, daß die Tat ohne die Neuregelung der Verjährungsvorschrift nunmehr bereits verjährt wäre, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wird. Dies hat das Landgericht
hier getan.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß