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BGH Urteil vom 21.01.1998 – 2 StR 498/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

21. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und

Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Koblenz vom

29. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzel-

freiheitsstrafe für den Fall II 10 der

Urteilsgründe sechs Monate beträgt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat allerdings für den Fall II 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt. Es hat einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern rechtsfehlerfrei verneint. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat für diesen Fall die gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 - Einzelstrafe, fehlende 2).

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu

Lasten des Angeklagten ergeben.

Sein Rechtsmittel ist im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu erörtern ist lediglich: Die in der Zeit zwischen September 1984 und Sommer 1986 begangenen fünf, jeweils als sexueller Mißbrauch von Kindern zu bewertenden Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter K. sind nicht verjährt. Verjährung hätte frühestens im September 1994 eintreten können. Infolge der am 30. Juni 1994 in Kraft getretenen Regelung des $S 78 b Abs. 1Nr._1 StGB ruhte aber die Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, also bis zum 5. Januar 1991, so daß die zehnjährige Verjährungsfrist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt nämlich auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGHR StGB § 78 b Abs. 1 - Ruhen 3; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96). Der Senat hält seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung für

die Fälle, in denen das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor dem

Inkrafttreten bereits vollendet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 2 StR 149/97), nicht aufrecht. Es erscheint ihm ausreichend, wenn die Tatsache, daß die Tat ohne die Neuregelung der Verjährungsvorschrift nunmehr bereits verjährt wäre, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wird. Dies hat das Landgericht

hier getan.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß