Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.05.1997 – 2 StR 149/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

=

Zi

28. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

' Theodor Adolf 1 MB aus Tamm, dort geboren am

EEE :>3:, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung .

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß S§ 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A 1-3 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

‚klagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. November 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in

acht Fällen verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revisi-

on rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten drei 1975 begangene Vergewaltigungen seiner damals zwölfjährigen Tochter Brigitte zur Last gelegt worden sind. Ob die Verjährung dieser erst 1996 zur Anzeige gelangten Taten nach der am 30. Juni 1994 durch das 30. StÄG in Kraft getretenen Regelung des S$S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht hat oder die Anwendung dieser Norm - wie der Senat meint - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor ihrem Inkrafttreten vollendet hatte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Einstellung führt zu der aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht wegen des Wegfalls der für die Fälle A 1-3 verhängten Einzelstrafen angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als

die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal die

eingestellten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Otten