Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 08.01.1998 – 4 StR 636/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 636/97 vom
8. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 8. Januar 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom
28. Juli 1997 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte ist als Beamter beim Bundesgrenzschutz tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung in Be-
tracht zu ziehen, und zwar schon bei der Strafrahmenwahl
(BGHSt 35, 148 m.w.N.; BGH StV 1991, 157; NStZ 1992, 229, 230; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96). Dar-
auf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafe aus diesem Grunde höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung dieses wesentlichen Gesichtspunktes geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG)
zurück.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im übrigen wird auf die Ausführungen auf Seite 4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 1997
hingewiesen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Richter am BGH Athing befindet sich im Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner Solin-Stojanovic