Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.07.1996 – 5 StR 284/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 284/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Juli 1996 in der Strafsache gegen

Reinnardtt von Keb

aus si. geboren am MEER 1949 in up.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 1996 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

HE

Dazu führt der Generalbundesanwalt aus:

"Der Angeklagte ist bei der Deutschen Bundesbahn "als Hauptwerkmeister im technischen Wagenuntersuchungsdienst tätig' (UA S. 3), also - nicht ausschließbar - Bundesbeanter (vgl. S 7 ENeuOG

vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung

(vgl. S 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gehört, bei der Straffindung zu berücksichtigen

(vgl. BGH StV 1991, 157 m. w. N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148). Darauf hat das Landgericht nicht erkennbar Bedacht genom-

men.

Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen."

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