Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.12.1997 – 2 StR 435/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexueller Nö-

tigung wegfällt,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-

laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine

Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.

Mit seiner Revision beantragt er die Aufhebung des Urteils, rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstan-

det mit Einzelausführungen den Strafausspruch.

Das hiernach nicht beschränkte Rechtsmittel führt zur Änderung des Urteils insoweit, als der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung wegfällt. Da das Betasten der Brüste des Tatopfers hier der Vorbereitung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs diente, besaß es keinen eigenen Unrechtsgehalt, so daß Gesetzeseinheit (Spezialität) vorlag und neben der Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht in Betracht kam (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4 und 5).

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Landgericht straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei in Tateinheit begangene Delikte (S§ 177 und 178 StGB) verwirklicht habe, was - wie dargelegt - nicht zutrifft.

Die Feststellungen werden von der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; sie bleiben sämtlich aufrechterhalten, ohne daß dies ihre Er-

gänzung ausschließt. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten