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BGH Beschluss vom 10.12.1997 – 2 StR 467/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. Dezember 1997 einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1997 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Diese

Anordnung entfällt.

2. Das weitergehende Rechtsmittel wird

verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch wird die Revisionsgebühr

um ein Viertel ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist der Angeklagte auch durch die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit nicht beschwert. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychjiatrischen Krankenhaus kann jedoch nicht bestehen bleiben,

weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt voraus, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung positiv festgestellt ist. Das ist hier nicht der Fall. Das sachverständig beratene Landgericht stützt seine Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf das Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit pädophilen Impulsen. Zur Begründung der Persönlichkeitsstörung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte sei in seinem Selbstwerterleben gestört und habe wenig Zutrauen zu anderen. Vor Autoritäten fürchte er sich. Soziale Kontakte beschränke er aus Angst vor Kränkungen auf das Nötigste. Er kämpfe ständig gegen das Gefühl der Verletztheit und Traurigkeit und sei durchgehend depressiver Stimmung, die immer wieder zu Suizidgedanken führe. Emotional sei der Angeklagte instabil und neige dazu, seine psychischen Probleme durch episodischen Alkohol- und Drogenmißbrauch zu überspielen. Seine Leistungsfähigkeit im sozialen Bereich sei deutlich eingeschränkt. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Angeklagten damit erheblich gestört, so daß eine schwere andere seeli-

sche Abartigkeit vorliege.

Diese Persönlichkeitsstörung allein führe zwar noch

nicht dauerhaft zu einer erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit, wohl aber im Zusammenhang mit den

ebenfalls vorhandenen pädophilen Neigungen, die in den Taten jeweils zum Durchbruch gekommen seien. Der Angeklagte habe sich schon immer vorstellen können, mit Kindern sexuelle Handlungen vorzunehmen. Nur bei seiner Tochter kämen

ihm solche Gedanken nicht.

Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme einer

erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht. Das Landgericht hat zu geringe normative Anforderungen an eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gestellt. Zudem hat das Landgericht den zugrundeliegenden Befundtatsachen eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigemessen, weil sie nicht die Tatzeit, sondern spätere Zeitabschnitte betreffen. Die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten war nach dem mitgeteilten familiären und beruflichen Werdegang des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Angeklagte hat - nach Schwierigkeiten in der Schulzeit - eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroinstallateur erlangt und in diesem Beruf längere Zeit gearbeitet, zeitweise sogar als selbständiger Handwerker. Auch sonst hat der Angeklagte - von vorübergehenden Unterbrechungen abgesehen - bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle im Mai 1994 durchweg gearbeitet. Seit dem 16. Lebensjahr hatte er immer wieder länger dauernde sexuelle Beziehungen zu Mädchen und Frauen, aber auch Männern, bis er 1985 seine spätere Ehefrau kennenlernte, die er 1989 heiratete und mit der er eine im Juni 1989 geborene Tochter hat. Die hier zu beurteilenden Taten beging der Angeklagte 1989/90 und im Februar 1994. Erst nach diesen Taten verlor er im Mai 1994 seine Arbeitsstelle, und

seine Wohnung brannte aus. Nur aufgrund dieser Situation

begann der Angeklagte, der zuvor nur gelegentlich Haschisch geraucht hatte, mit dem Konsum von Heroin, der im Mai 1995 auch zur Beschaffungskriminalität führte. Zu "episodischem Alkoholmißbrauch" teilt das Urteil keine Einzelheiten mit. Der vom Landgericht erwähnte Suizidversuch ereignete sich erst mehr als ein Jahr nach der letzten hier zu beurteilenden Tat vom Februar 1994. Völlig zu Recht gelangt das Landgericht daher zu dem Ergebnis, daß die bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung für sich allein nicht ausreiche, seine Steuerungsfähigkeit erheblich einzuschrän-

ken.

Auch das Zusammentreffen mit den vom Landgericht beschriebenen pädophilen Impulsen rechtfertigt aber nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte hat eingeräumt, er habe sich schon immer sexuelle Handlungen mit Kindern vorstellen können. Gleichwohl ist es aber nur in drei Fällen tatsächlich zu derartigen Handlungen gekommen. Diese Vorfälle liegen zeitlich weit auseinander und schon geraume Zeit zurück. Dies belegt deutlich, daß der Angeklagte grundsätzlich in der Lage ist, vorhandenen pädophilen Neigungen zu widerstehen und sich normgerecht zu verhalten. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte seine Tochter von derartigen Neigungen

ausdrücklich ausgenommen hat.

Die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagen genügen daher auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht, eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zu begründen, so daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt ist. Da in einer

neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu

dieser Frage zu erwarten sind, hebt der Senat die Maß-

regelanordnung auf (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß