Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.12.1997 – 1 StR 692/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. Dezember 1997

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember

1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. August 1997 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihm liegt zur Last, er habe im Rahmen eines Streits nach gemeinsamem Alkoholkonsum seinem langjährigen Freund,

S. ‚ Zwei Messerstiche versetzt. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte in bezug auf seinen psychischen Zustand einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts; er möchte lediglich in einer Entziehungsanstalt untergebracht

werden. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Auf-

hebungsamtrags ausgeführt:

"1. Die Strafkammer hat gegen den zur Tatzeit 63 Jahre

alten Beschuldigten die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus nach $S 63 StGB angeordnet. Sie hat dies damit begründet, daß beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung und eine intellektuelle Minderbegabung sowie eine sekundäre alkoholbedingte hirnorganische Schädigung vorlägen. Hinzu komme sein langjähriger Alkohol- und Tablettenmißbrauch. Zum Tatzeitpunkt habe der Beschuldigte unter Alkohol- und Tabletteneinfluß gestanden. Seine Blutalkoholkonzentration habe maximal 2,39 o/oo betragen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß wegen der Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit der Intoxikation von Diazepam und dem erheblichen Alkoholgenuß zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit nach $S 20 StGB aufgehoben gewesen sei (UA S. 7, 8). An anderer Stelle des Urteils legt der Tatrichter dar, daß 'diese hohe Dosierung an Diazepam in Kombination mit Alkohol für sich allein betrachtet geeignet! sei, 'die Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen'. Die 'erhebliche zentral-nervöse Intoxikation' sei auf eine 'seelische Ausgangssituation hinsichtlich der Primärpersönlichkeit des Beschuldigten' getroffen, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung gänzlich ausge-

schlossen gewesen sei (UA S. 11).

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus bedingt, daß die Voraussetzungen des S 20

StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden. Zumindest die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit muß positiv feststehen (BGHSt 34, 22, 26; BGH, Urteile vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94 und vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 63 Rdn. 4 m.w.N.). Die Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbaren schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR StGB § 63 Zustand 15). Dagegen kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern letztlich durch den Genuß berauschender Mittel herbeigeführt worden ist, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuß von Alkohol überempfindlich ist. Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ohne Rücksicht auf den vor der Tat genossenen Alkohol und die konsumierten Betäubungsmittel erheblich vermindert oder ob dies erst aufgrund des Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuß

und der Medikamenteneinnahme der Fall war (BGHSt

34, 313, 314; BGH NStZ 1990, 538; BGHR StGB S 63 Zustand 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsgründe schon nicht eindeutig erkennen, ob die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als schwere seelische Abartigkeit im Sinne der 8S 20, 21 StGB zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, oder ob bereits die alkoholbedingte hirnorganische Schädigung mit deutlicher Hirnatrophie (UA Ss. 11) allein als krankhafte seelische Störung im

Sinne der genannten Vorschriften in Frage kommt.

Darüber hinaus hat das Landgericht nur die Überzeugung gewonnen, daß die Einnahme der Medikamente und der Konsum von Alkohol 'für sich allein betrachtet' die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herbeigeführt hätten (UA S. 11), während im Hinblick auf das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Intoxikation nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB gegeben sind. Der Tatrichter hat aber nicht festgestellt, was S 63 StGB voraussetzt, daß die erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Hinblick auf die schwere Persönlichkeitsstörung mit Sicherheit vorliegt. Die Feststellung, daß die Schuldunfähigkeit im Sinne des S 20 StGB deswegen nicht ausgeschlossen werden kann, weil der Beschuldigte, dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,39 o/oo betrug und der vor der Tat Tabletten mit dem Wirkstoff

Diazepam in relativ hoher Dosierung zu sich genom-

men hatte, zusätzlich in seiner Persönlichkeit schwer gestört ist, läßt offen, ob das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bei intellektueller Minderbegabung und sekundärer alkoholbedingter hirnorganischer Störung so beeinträchtigt war, daß bereits deswegen die Voraussetzungen des § 21 StGB

sicher gegeben waren.

Der aufgezeigte Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung

des Urteils."

Dem tritt der Senat bei. Er hat auch die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufgehoben, da der Tathergang angesichts des Umstands, daß der Geschädigte im Vorfeld der Tat mit einem nunchakuähnlichen Gegenstand vor dem Beschuldigten herumfuchtelte, für die Beurteilung der Gefährlichkeit

i. S. v. § 63 StGB von Bedeutung sein kann. Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher