Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 09.12.1997 – 1 StR 591/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
9. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1.
vom 9.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
Dezember 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher, Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom
13. Mai 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, versucht zu haben, Frau S. die Nebenklägerin, zunächst durch Würgen, sodann durch Schläge mit einem 750 g schweren Hammer zu töten aus Wut darüber, daß sie sich geweigert hatte, den von ihm gewünschten Oralverkehr auszuüben. Mit seiner Revision, mit der er insbesondere die landgerichtliche Strafzumessung beanstandet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
II. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtli-
cher Nachprüfung stand.
1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist von der Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht zu erkennen. Das gilt sowohl für die Wahl des Strafrahmens als auch für die Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 i. V. m. 8 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrah-
mens.
2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es habe "kein Anlaß" bestanden, den
Strafrahmen (ein weiteres Mal) über § 46 a StGB zu mildern.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus eigenen Mitteln an die Verletzte ein Schmerzensgeld von 15.000 DM geleistet. Eine solche Zahlung reicht in Fällen der vorliegenden Art für eine Anwendung des § 46 a StGB nicht aus (BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1; ebenso BGH, Beschl. vom 22. August 1995 - 1 StR 476/95; vgl. ferner BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1). Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil dahin zu verstehen ist, die Strafkammer erachte die Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß sie auf Grund einer Gesamtbetrachtung der maßgebenden Umstände von einer weite-
ren Strafmilderung gemäß S$S 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat.
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht - nach Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs -
die Höchststrafe verhängt hat.
Unter den gegebenen Umständen (der Angeklagte war erst vor wenigen Jahren wegen einer ähnlichen Tat verurteilt worden und stand bei Begehung der erneuten Tat unter Bewährung; sein Vorgehen gegenüber der Geschädigten, die er durch verschiedene Akte umzubringen versuchte, war geprägt durch größte Intensität und Nachhaltigkeit; die Art der Tatausführung war in hohem Maße lebensbedrohlich, was dazu führte, daß er das Opfer, als er dessen Wohnung verließ, für tot hielt) lag die nach § 23 Abs. 2 StGB zugelassene Herabsetzung des Strafrahmens nicht nahe. Gleichwohl hat das Landgericht - ohne dies näher zu begründen - ihm diese Strafmilderung gewährt und daher nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Das ist ersichtlich nur deshalb geschehen, weil die Strafkammer den im Urteil dargelegten Milderungsgründen (dazu gehört neben dem Geständnis, das der Angeklagte zum äußeren Tatgeschehen abgelegt hat, vor allem seine beträcht-
liche Schmerzensgeldzahlung) erhebliches Gewicht beigemessen
hat. Die Annahme, damit sei diesen Milderungsgründen hinreichend Rechnung getragen, liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung. Bei dieser Sachlage ist die Höhe
der verhängten Strafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher