Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 22.08.1995 – 1 StR 476/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 476/95 Ku Ira 22. August 1995

in der Strafsache

gegen

Harald Franz Ss t mm aus VENEN -S- hei. Seboren am #. ER 1961 in Scheiiiiiiime.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Eine Strafrahmenverschiebung nach S 46a Nr. 1, S 49 Abs. 1 StGB scheidet aus. Der Angeklagte hat zwar mit der Geschädigten einen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM geschlossen. Doch genügt das in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Integrität des 12 Jahre alten Tatopfers durch die an ihm begangene Sexualstraftat nicht als Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR

156/95).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl