Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 04.12.1997 – 5 StR 468/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 468/97 -
URTEIL§
vom 4. Dezember 1997 In der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezem-
ber 1997, an der teilgenommen haben:
Richterin Harms,
als Vorsitzende
der Richter Basdorf,
der Richter Nack
die Richterin Dr. Tepperwien,
die Richterin Dr. Gerhardt,
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Januar 1997 wird
verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zum
Strafausspruch.
I. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den auf einen Feldweg gelockten S unter Bedrohung mit einer objektiv ungefährlichen Waffe (Schreckschußpistole) zur Herausgabe von dessen PKW VW Polo samt zugehörigem Kraftfahrzeugbrief und zwang ihn darüber hinaus, einen
vorformulierten Kaufvertrag über das Fahrzeug zu unterschreiben.
Die Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG
auf die Schwere der Schuld gestützt.
Il. Die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe und die zugrundeliegenden Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der Höhe der Jugendstrafe
sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei der Erwägung, daß bei einer Beurteilung der Tat nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen wäre, hat die Jugendkammer die Verwendung einer “Scheinwaffe” ausdrücklich bedacht (UA S. 48). Sie war nicht gehindert, die Intensität des Einsatzes der Scheinwaffe straferschwerend zu berücksichtigen: Der Angeklagte hielt
S die Pistole “im Abstand von ca. einem Meter an dessen Kopf..., wobei er zuvor diese Waffe noch durch das Ziehen des Schlittens über den Lauf lud.” Später hielt der Angeklagte “die Waffe auf S derart gerichtet, daß diese mit ihrer Mündung auf die linke Halsseite des Zeugen zielte” (UAS. 10, 11).
Soweit die Jugendkammer im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe auf die mangelnde Distanzierung des Angeklagten von seiner Tat abgestellt hat (UA S. 48) — deren Bestreiten ihm freilich nicht angelastet werden dürfte, — ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Jugendkammer insoweit rechtsfehlerfrei das Nachtatverhalten des Angeklagten und seinen unzulässigen Versuch, Zeugen zu beeinflussen, zugrunde gelegt hat (UA S. 24 f.).
Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Jugendkammer den Erziehungsgedanken noch ausreichend berücksichtigt. Insbesondere durfte sie
darauf abheben, daß der Angeklagte bei der Tat, die einen erheblichen
Schuldgehalt aufweist, 20 Jahre und fünf Monate alt war und somit der Ge-
danke des Schuldausgleichs gegenüber bloßen erzieherischen Erwägungen
stärkeres Gewicht erhielt.
Harms Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt