Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 3 StR 601/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Dresden vom 5. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Oktober 1996 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-

ben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Der Angeklagte hat am 14. Oktober 1996, nachdem das angefochtene Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden war, 'im Einverständnis mit seinem Verteidiger' erklärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.' Die Erklärung ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden

(Bd. II Bl. 191 Rd.A.), so daß nach $S 274 StPO der Rechts-

mittelverzicht bewiesen ist. Da er weder widerrufen noch angefochten werden kann, muß die Revision nach § 349 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen werden.

Diese Entscheidung steht indessen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein dem Revisionsgericht und nicht dem Tatrichter zu. Dessen die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfender Beschluß vom 5. September 1997 (Bd. IV Bl. 486/487 d.A.) ist daher aufzuheben, nachdem der Angeklagte gegen ihn - nach am 12. September 1997 erfolgter Zustellung (Bd. IV Bl. 488, 491 d.A.) - am 19. September 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bautzen (in dessen Bezirk der Angeklagte inhaftiert ist) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (s 346 Abs. 2 StPO) gestellt hat (Bd. IV Bl. 492-494 d.A.)."

Dem tritt der Senat bei.

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