Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.11.1997 – 3 StR 594/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 28. November 1997 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Görlitz vom 24. Juli 1997

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchter (und nicht wegen vollendeter) schwerer Brandstiftung verurteilt

wird,

und

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung und über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Im Schuldspruch hat die Nachprüfung der Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich dazu begangener schwerer Brandstiftung begegnet hingegen insoweit sachlichrechtlichen Bedenken, als das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind außer Einrichtungsgegenständen der Wohnung lediglich die Tapeten und eine "Scheuerleiste" vom Feuer erfaßt worden. Damit war das wohngebäude jedoch noch nicht, wie dies zur Tatvollendung nach § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird, in Brand gesetzt. Weder die Tapeten noch die Scheuerleiste gehören zu den Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 4 und 6). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, daß der Angeklagte sich insoweit der versuchten schweren Brandstiftung nach $S 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Da weitere, die Annahme von Tatvollendung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend abändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; nach Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders

als geschehen verteidigt hätte.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Ein-

zelstrafe wegen schwerer Brandstiftung und der Gesamtstrafe

nach sich. Die Einsatzstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kann bestehen bleiben. Sie ist von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt; daß auf sie die Bemessung der Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung Auswirkungen gehabt hätte, kann aus-

geschlossen werden.

Kutzer zschockelt Blauth

RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Kutzer Pfister