Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.11.1997 – 2 StR 469/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 28. November 1997 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II 7 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs

einer Schutzbefohlenen entfällt.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im übrigen ist es unbegründet im Sin-

Wegen des an einem Wochenende im Jahre 1991 gewaltsam vorgenommenen Übergriffs des Angeklagten auf seine 1976 geborene Tochter R. hat das Landgericht ihn der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

schuldig gesprochen.

Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war - davon ist zugunsten des Angeklagten auszugehen - bereits abgelaufen, bevor durch Erlaß des Haftbefehls vom 29. Oktober 1996 die Verjährung unterbrochen wurde. Daher muß in diesem Fall die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist

auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein

wegen sexueller Nötigung in diesem Fall die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die

verjährte Straftat strafschärfend hätte berücksichtigt wer-

den dürfen.

Jähnke Theune Detter Bode Rotfhuß