Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.11.1997 – 2 StR 257/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 257/97 vom
28. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. November 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Auch die vom Angeklagten G. erhobene Rüge
der Verletzung des $S 189 Abs. 2 GVG hat keinen Erfolg.
Allerdings beweist (§ 274 StPO) das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll, daß hier bei beiden Dolmetscherinnen der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht
entsprochen wurde.
Nach den Gesamtumständen muß auch davon ausgegangen werden, daß beide Dolmetscherinnen in der Hauptverhandlung
wesentliche Angaben übersetzt haben.
Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird davon ausgegangen (vgl. KK-
Mayr 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 189 GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner
43. Aufl. Rdn. 3 zu S$S 189 GVG jeweils mit Rechtsprechungs-
nachweisen), daß das Urteil in der Regel auf einer Verlet-
zung des § 189 Abs. 2 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen
wird ein Beruhen ausgeschlossen.
Der Senat läßt offen, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß ein Dolmetscher deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß er sich seine allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Es liegt nicht nahe, daß ein allgemein vereidigter Dolmetscher, der mitunter jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt hat und sich immer wieder auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich seiner Verpflichtung im Einzelfall, indem die Berufung versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat. Vielmehr wird in Fällen, in denen keine Anzeichen dafür sprechen, daß der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewußt war, ausgeschlossen werden können, daß das Urteil auf
dem Verfahrensverstoß beruht.
Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Senat aufgrund der besonderen Umstände
ausschließt, daß der Verfahrensfehler durchgreift.
Jede der Dolmetscherinnen war schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übertragung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung - jedenfalls bei dem hier durchgeführten Verfahren - jeweils nicht nur von der anderen - für dieselbe Sprache allgemein vereidigten - Dolmetscherin,
sondern auch vom Angeklagten C. ‚ der auch die
deutsche Sprache beherrscht (UA S. 11), leicht kontrollierbar war (vgl. dazu auch BGHR GVG § 189 Beeidigung 2). Beanstandungen der Übersetzungen wurden jeweils nicht erhoben. Es ist nicht ersichtlich und die Revision trägt insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Dolmetscherinnen ihrer besonderen Verantwortung nicht bewußt waren und deshalb nicht treu und gewissenhaft übersetzt ha-
ben.
Danach ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auszuschließen, daß das Urteil auf einer Verletzung
des $S 189 Abs. 2 GVG beruht. Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß