Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.11.1997 – 5 StR 458/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
- 5 StR 458/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. November 1997 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen 90-fachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils nach DDR-Recht, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet die Revision, die Kammer habe das Urteil nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ohne erneute - äußerlich erkennbare - Beratung verkündet.
Die Strafkammer hatte die Hauptverhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten unter-
brochen. Im Fortsetzungstermin trat sie erneut in die Verhandlung ein, um
dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis gemäß §§ 265 StPO zu erteilen. Nachdem die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Erklärungen abgaben, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den erneuten Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die auf ihre bereits gestellten Anträge Bezug nahmen, äußerte sich der Angeklagte in seinem letzten Wort nochmals zur Sache. Danach verkündete die Kammer das Urteil. Dieses Verfahren entsprach nicht den Anforderungen des 8 260 Abs. 1 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Gericht, wenn nach den Schlußvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung eingetreten worden war, vor der Urteilsverkündung erneut beraten ( BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f.; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470; Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 260 Rdnr.2 ). In der Regel wird sich das Gericht zur Beratung zurückziehen. In Fällen, in denen “bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist”( BGHSt 24, 170 f.; vgl. auch BGH NJW 1992, 3181; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 4 und 5 ), wird jedoch ausnahmsweise eine kurze Verständigung zwischen allen Mitgliedern des Gerichts - einschließlich der Schöffen - im Sitzungssaal zugelassen. Die erneute Beratung ist dabei so durchzuführen, daß sie allen Verfahrensbeteiligten erkennbar ist ( BGHSt 19, 156f.; BGHSt 24, 170f., BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1 und 4 ). Zumindest an diesem letzten Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin ist zu besorgen, daß eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal jedenfalls nicht in einer für die Verfahrensbeteilig-
ten äußerlich erkennbaren Weise stattgefunden hat.
Das Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Da der Senat den Inhalt der Ausführungen des die Taten bestreitenden Angeklagten in
seinem letzten Wort nicht kennt, vermag er nicht auszuschließen, daß das
Urteil für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn die Kammer
unter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine ordnungsgemäße Bera-
tung durchgeführt hätte. Das Urteil war deshalb aufzuheben.
Harms Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt