Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.11.1997 – 1 StR 470/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 470/97 vom
13. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 13. November 1997 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 4. September 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verwor-
fen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Angeklagten ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (ausschließlich) mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat somit keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die von ihm zu-
sätzlich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß zu begrün-
den. Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (BGH NStZ 1984, 418; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492 £.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da dem Verteidiger noch am Tag des Eingangs seines diesbezüglichen Antrags durch den Vorsitzenden die Einsicht in die Akten und die Mitnahme des Hauptverhandlungsprotokolls gestattet wurden. Ein weitergehender Anspruch auf Mitnahme der Akten in die Büroräume des Verteidigers und auf Übersendung des Protokolls bestand im übrigen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13).
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